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Durchführung eines Kirchenaustritts für Minderjährige unter 14 Jahre

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  1. die Römisch-Katholische Kirche,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
  3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
  4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
  5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
  6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
  7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  9. die Christian Science in Bayern,
  10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  12. die Christengemeinschaft in Bayern,
  13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
  15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
  17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistischer Verband Deutschlands - Bayern
  20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Voraussetzungen für den Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen:

Bei Kindern unter 12 Jahren erklären die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Austritt für das Kind. Jugendliche von 12 bis 14 Jahre müssen den Austritt zusammen mit den sorgeberechtigen Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

Gebühren:

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die Austrittserklärung durch das Standesamt einschließlich der Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro pro Person erhoben.

Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate). Dies gilt nur, falls Ihr Ausweis keine Eintragung Ihrer Meldeadresse enthält (z.B. Reisepass), da Ihnen sonst weitere Kosten beim Standesamt entstehen.
  • Geburtsurkunde des Kindes (sollte noch kein Personalausweis oder Kinderreisepass vorhanden sein, genügt die Geburtsurkunde).
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht, wenn für einen Elternteil das alleinige Sorgerecht besteht.
    Hinweis: Gemeinsam Sorgeberechtigte müssen zur Austrittserklärung des Kindes gemeinsam vorsprechen. Eine geteilte Austrittserklärung ist nicht möglich!
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 3 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
  • Artikel 5 und 10 des Bayerischen Kostengesetzes
  • Nr. 3.II.2/1-2 Bayerisches Kostenverzeichnis
  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Au-gust 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012

Für Fragen und weitere Information stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamts unter der Rufnummer (0911) 974-15 91 zur Verfügung.