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Gaststättenerlaubnis; Beantragung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

ODER

Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Die Ausübung eines Gaststättengewerbes mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ist nur mit der Erlaubnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zulässig.

Die Gaststätte darf erst nach der angeordneten Abnahme und der Erteilung der vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis betrieben werden.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel KG, OHG oder GbR) ist die Erlaubnis von jedem/jeder Gesellschafter/in, der/die geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt ist, zu beantragen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (z. B. e.V.) ist die Erlaubnis von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer/in) zu beantragen.

Die Gaststättenerlaubnis kann nur erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 GastG vorliegen.
Für den Fall, dass die Gaststätte neu errichtet wird oder der Betrieb einer bestehenden Gaststätte länger als ein Jahr nicht ausgeführt wurde, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Eignung der baulichen Anlage, Brandschutz, die Lebensmittelhygiene, Schallschutz, etc.) eingehalten werden und keine wesentliche Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist.

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1) Gebühren zwischen 100 und 6000 Euro erhoben.

Erteilung einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG
Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte nicht selbst, sondern durch einen Stellvertreter betrieben werden, ist eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) notwendig.

Erteilung einer vorübergehenden Gestattung gemäß § 12 GastG
Für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aus besonderem Anlass, zum Beispiel Vereins-, Pfarr-, Ortsteilfest, Werbeveranstaltung, Bewirtung anderer Veranstaltungen, kann eine Gestattung erteilt werden.

Der Antrag muss dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorliegen.

Bei Reisegewerbekarteninhabern mit einem entsprechenden Eintrag in der Reisegewerbekarte bedarf es keiner Gestattung nach Gaststättengesetz, wenn die entsprechenden Vorgaben nach § 3a Bayerische Gaststättenverordnung beachtet werden.

Voraussetzungen

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.

Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Notwendige Unterlagen:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
  • Führungszeugnis*
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnsitzes)
  • Pachtvertrag

Hinweise

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Für diese Leistung können Sie bei der Stadt Fürth einen Online-Termin via Videokonferenz beantragen. Nutzen Sie hierfür die Terminbuchungsfunktion.

Fristen

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

Erforderliche Unterlagen

  • Unterrichtungsnachweis
  • Führungszeugnis für Behörden(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Kosten

  • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
  • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand 03.01.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Stand 23.06.2023 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth