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Kirchenaustritt; Erklärung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Kirchenaustritt -  Sie haben hierzu folgende Möglichkeiten:

  1. Es besteht die Möglichkeit, einen Termin online zu vereinbaren, um im Standesamt Fürth eine persönliche Erklärung zum Austritt abzugeben, die in einer Niederschrift festgehalten wird. Die Gebühren belaufen sich auf 35 Euro (Stand: März 2024).
     
  2. Alternativ steht auch die Möglichkeit der schriftlichen Austrittserklärung zur Verfügung. Ein Muster für eine persönliche Kirchenaustrittserklärung sowie ein Informationsblatt finden Sie HIER. Bei einer schriftlichen Kirchenaustrittserklärung muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Die Höhe der Gebühr für eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und beträgt zwischen 20 und 70 Euro (Stand: März 2024). Die notariell beglaubigte Kirchenaustrittserklärung wird mit Posteingangsstempel beim Standesamt wirksam. Das Standesamt informiert schriftlich (per Email oder Brief) über den Eingang der Kirchenaustrittserklärung und stellt darüber eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, welche nach Zahlungseingang zugeschickt wird. Die Gebühr für eine Kirchenaustrittsbescheinigung beträgt 10 Euro (Stand: März 2024)

 Weitere Hinweise dazu finden Sie unter dem Punkt Beschreibung.

Beschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  1. die Römisch-Katholische Kirche,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
  3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
  4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
  5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
  6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
  7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  9. die Christian Science in Bayern,
  10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  12. die Christengemeinschaft in Bayern,
  13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
  15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
  17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistische Vereinigung
  20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

 

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) wird vom Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mündlich oder schriftlich entgegengenommen.

Das Standesamt Fürth ist zuständig für das Stadtgebiet Fürth. Bei Wohnsitz im Landkreis Fürth sind die Standesämter der jeweiligen Gemeindeverwaltung zuständig. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen beim Kirchenaustritt zur Verfügung:

  1. Terminvereinbarung ausschließlich online mit dem Standesamt zur persönlichen Aufnahme einer Niederschrift (Kirchenaustritt). Die Gebühr beim Standesamt beträgt 35 € (inkl. Erteilen einer Bescheinigung. Stand 03/2024).

  2. Alternativ steht auch die Möglichkeit der schriftlichen Austrittserklärung zur Verfügung. Ein Muster für eine persönliche Kirchenaustrittserklärung sowie ein Informationsblatt finden Sie HIER. Bei einer schriftlichen Kirchenaustrittserklärung muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Die Höhe der Gebühr für eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und beträgt zwischen 20 und 70 Euro (Stand: März 2024). Die notariell beglaubigte Kirchenaustrittserklärung wird mit Posteingangsstempel beim Standesamt wirksam. Das Standesamt informiert schriftlich (per Email oder Brief) über den Eingang der Kirchenaustrittserklärung und stellt darüber eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, welche nach Zahlungseingang zugeschickt wird. Die Gebühr für eine Kirchenaustrittsbescheinigung beträgt 10 Euro (Stand: März 2024)
    Hinweis: Ihre Unterschrift muss zwingend von einem Notar öffentlich beglaubigt werden! 

Austrittserklärungen ohne notarielle Beglaubigung oder mit nicht notarieller Beglaubigung, wie z.B. Bürgeramt o.ä., sind unwirksam. Bitte verwenden Sie zur Vorlage beim Notariat das folgende Formular (LINK)

Voraussetzungen

In der Austrittserklärung sind anzugeben:

  • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
  • Tag und Ort seiner Geburt und
  • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.

In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Voraussetzungen für den Kirchenaustritt

Sprache/Dolmetscher: Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über www.justiz-dolmetscher.de können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. Für die Vereidigung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 € erhoben.

Einschränkung: Kirchenaustrittserklärungen mit Bedingungen, Vorbehalt oder anderen derartigen Zusätzen (z.B. die Absicht, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen) sind nicht zulässig!
Eine mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ist nur zulässig, wenn der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht, welche ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt ist und die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt ist.

In einer schriftlichen Austrittserklärung sind anzugeben:

  • der vollständige Name der/des Erklärenden (Familienname, ggf. Geburtsname und alle Vornamen)
  • Tag und Ort der Geburt
  • Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes der ständige Aufenthalt
  • Angabe der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit eindeutiger Bezeichnung
    (z.B. evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert, römisch-katholisch, altkatholisch etc.)

Voraussetzungen für den Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen:

Bei Kindern unter 12 Jahren erklären die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Austritt für das Kind. Jugendliche von 12 bis 14 Jahre müssen den Austritt zusammen mit den sorgeberechtigen Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

Notwendige Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate). Dies gilt nur, falls Ihr Ausweis keine Eintragung Ihrer Meldeadresse enthält (z.B. Reisepass), da Ihnen sonst weitere Kosten beim Standesamt entstehen.
  • bei zugelassener Vertretung ist eine notariell beglaubigte Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

Kosten

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

  • Mündliche Austrittserklärung
    Für die Aufnahme einer Niederschrift über die Austrittserklärung durch das Standesamt einschließlich der Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro pro Person erhoben.
  • Schriftliche Austrittserklärung
    Für die Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung durch das Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR pro Stück erhoben.

Rechtsgrundlagen

Stand 27.07.2023 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand 15.03.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth