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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens

Manche Fahrzeuge werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert z.B. von April bis Oktober beibehalten wird, könnte sich die Zulassung auf ein Saisonkennzeichen empfehlen.

Fahrerlaubnisbehörde
Die Führerscheinstelle kann während der Öffnungszeiten ohne Termin besucht werden. Bitte ziehen Sie eine Wartemarke. Es ist mit Wartezeit zu rechnen.

Zulassungsstelle
Die Zulassungsstelle kann während der Öffnungszeiten mit oder ohne Termin besucht werden. Ohne Termin bitte eine Wartemarke ziehen. Es ist mit Wartezeit zu rechnen. 

Unser Tipp: Nutzen Sie unsere digitalen Onlinedienste aus dem Bereich Führerschein und Zulassung. Damit vermeiden Sie den Gang aufs Amt, lästige Wartezeiten und kommen schneller zu Ihrer Leistung.

Beschreibung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV bietet die rechtliche Möglichkeit an, Kraftfahrzeuge nur während eines bestimmten Zeitraums im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen. Dies kann durch Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung geschehen.
Bei alljährlich gleichen Betriebszeiträumen bietet sich jedoch die Möglichkeit der sog. Saisonzulassung an. Der Betriebszeitraum ist nach vollen Monaten auf dem Kennzeichen vermerkt. Die Zulassung kann für mindestens zwei und für höchstens 11 Monate pro Jahr erfolgen. Eine Aufsplittung in mehrere kürzere Zulassungszeiträume pro Jahr ist dabei nicht zulässig.

Einmal so zugelassen, können die Kraftfahrzeuge in jedem Jahr im festgelegten Betriebszeitraum verwendet werden, ohne dass die Zulassungsbehörde erneut aufgesucht werden muss. In den Ruhezeitraum fallende Hauptuntersuchungen können im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden. In der restlichen Zeit des Jahres dürfen die Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden.

Saisonkennzeichen können auch internetbasiert zugeteilt werden.

Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Sie möchten den Betriebszeitraum eines ganzjährig zugelassenen Fahrzeuges einschränken (Antrag auf Saisonkennzeichen) oder den Betriebszeitraum eines mit Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeuges ändern.

Bitte beachten Sie hierzu die notwendigen, mitzubringenden Unterlagen.

Voraussetzungen

Zulassungsfähiges Fahrzeug

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Notwendige Unterlagen bei der Beantragung eines Saisonkennzeichens

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
  • Ggf. alte Kennzeichenschilder sowie bereits neue Kennzeichenschilder
  • Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Gegebenenfalls Vollmacht bei Beantragung der Dienstleistung durch Dritte
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht)

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (bei Neufahrzeugen)
  • amtliches Ausweispapier
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
  • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
  • SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen

Kosten

Bei Fahrzeugen mit allgemeiner Betriebserlaubnis/ EU-Typengenehmigung müssen Sie 30,00 EURO zahlen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, erhöht sich diese Gebühr um 10,20 EURO.

Wenn noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (zwischen 0,60 und 3,80 Euro). Sowie die Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und ggf. Reservierung (2,60 Euro).

Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand 06.09.2023 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Stand 06.11.2023 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth