Fürther Serviceportal

Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen zu einzelnen Leistungen der Ämter oder benötigen eine konkrete Auskunft zu einer Leistung? Mit Hilfe der hier zusammengestellten Fragen können Sie einfach und unkompliziert die Antwort auf Ihre Fragen finden. Damit entlasten Sie gleichzeitig die Ämter, welche stets mit den immer gleichen Fragen konfrontiert werden, so dass mehr Zeit für die Erledigung Ihres Anliegens bleibt.

Sollten Sie keine passende Antwort auf Ihre Frage finden, so können Sie sich gerne direkt über das Kontaktformular an das jeweilige Amt wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer hohen Nachfrage die Rückmeldung bis zu 5 Werktage (Montag bis Freitag) in Anspruch nehmen kann. 

Bei technischen Fragen zur Bedienung und Benutzung des Systems, auftretenden Fehlern oder Problemen mit der Funktionalität wenden Sie sich direkt per E-Mail an den technischen Online-Service.

Fragen zur BayernID und Nutzerkonto

Erklärvideo zur Nutzung der BayernID des Freistaats Bayern
(rechtlich und inhaltlich ist der Freistaat Bayern dafür verantwortlich)

Fragen zur BayernID und Authentifizierung

Für die Anmeldung im Fürther Serviceportal ist grundsätzlich keine Anmeldung oder Registrierung notwendig.


Das Fürther Serviceportal, erreichbar unter www.services.fuerth.de umfasst über 460 Leistungsbeschreibungen und Informationen sowie über 140 Formulare und Onlinedienste zu Verwaltungsleistungen die von der Stadt Fürth zu erbringen sind. Darüber hinaus beinhaltet das Portal eine vollautomatische und integrierte Terminvereinbarung für über 60 unterschiedliche Leistungen. Mit Hilfe einer globalen Seitensuche und durch die Eingabe eines geeigneten Suchbegriffs können alle notwendigen Informationen, Leistungen und Dienste die von den Fürther Ämtern bereitgestellt werden direkt gefunden werden. Dabei kann mittels Filter und verschiedenen Auswahlmöglichkeiten, z.B. der Suche nach Onlinedienste, Terminvereinbarungen, Ämtern, etc. das gewünschte Ergebnis einfach und jederzeit individuell zusammengestellt werden; analog einer Suche mit Google.

Die Stadt Fürth entwickelt kontinuierlich Ihr Angebot für Onlinedienstleistungen und stellt monatlich mehrere neue Onlinedienste zur vollständigen, digitalen Nutzung bereit. Dabei wird auch eine Vielzahl an Leistungen für Unternehmen angeboten wie z.B. aus dem Bereich des Straßenverkehrs, der Abfallwirtschaft oder der Beantragung von Genehmigungen.

Aufgrund von regulatorischen Vorgaben und gesetzlichen Notwendigkeiten kann es vorkommen, dass für einzelne Leistungen eine Authentifizierung notwendig ist. Die Art und Weise der Authentifizierung wird entsprechend durch den Gesetzgeber (z.B. Bund oder Freistaat Bayern) festgelegt. Die Stadt Fürth hat hier keinen Einfluss.
Die BayernID ist ein reines Authentifizierungsystem, dass durch den Freistaat Bayern entwickelt, supportet und für alle bayrischen Kommunen bereitgestellt wird. Die Stadt Fürth hat hierauf keinen Einfluss und kann keine Einstellungen vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Online-Anmeldung von Fahrzeugen nur für natürliche Personen möglich ist, jedoch NICHT für Unternehmen bzw. die Zulassung von Firmenfahrzeugen. Die digitale Umsetzung für die Anmeldung von Firmenfahrzeugen ist aktuell durch den Bund in Planung und wird voraussichtlich Anfang 2024 möglich sein. Darüber hinaus muss die natürliche Person ihren Wohnsitz in der Stadt Fürth haben.
Sollten Sie Fragen haben zur Nutzung der Onlinedienste, so steht Ihnen die Digitalisierung der Stadt Fürth unter [email protected] bzw. durch Nutzung des Kontaktformulars gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre konstruktiven Anregungen und Hinweise zur nachhaltigen Optimierung des Systems. Vielen Dank vorab schon einmal.

 

Fragen zum digitalen Bauantrag

Allgemeine Informationen zum digitalen Bauantrag

Allgemeine Informationen zum digitalen Bauantrag

Ab dem 01.06.2023 ermöglicht die Stadt Fürth, neben der papiergebundenen Antragstellung, Anträge auch digital einzureichen. Mit der aktuellen Änderung der Bayerischen Bauordnung wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Verfahrens- und Formvorschriften geändert werden können, wenn sie der Digitalisierung bauaufsichtlicher Verfahren dienen. So werden die Schriftformerfordernisse bei der Antragstellung bzw. Anzeigeerstattung durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID ersetzt. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch wird ermöglicht, dass der Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichert und diese ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen kann.
Das Angebot zur digitalen Antragseinreichung richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Eine Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend.

Wie kann digital eingereicht werden?

Die digitale Antragseinreichung (z. B. Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid etc.) kann nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser erfolgen. Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden.
Der Einreichende muss sich über das BayernPortal einmalig eine sog. BayernID beantragen und kann damit - vergleichbar einer virtuellen Unterschrift - Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
ACHTUNG: Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument per E-Mail bei der Stadt Fürth ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen die Anträge weiterhin in Papierform eingereicht werden.

Kann künftig weiterhin in Papierform eingereicht werden?

Es gibt keine Verpflichtung zur digitalen Antragseinreichung. Weiterhin können Anträge auch in Papierform gestellt werden. Allerdings ändert sich auch hier das Einreichungsverfahren.
Beachten Sie hierzu nachfolgenden Punkt "Bisher wurden die Anträge über die Stadt eingereicht - und nun?"

Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?

Baurecht

•    Bauantrag (Art. 64 BayBO)
•    Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
•    Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
•    Änderungsantrag zu einem laufenden Verfahren
•    Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren
•    Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen (Art. 63 BayBO)
•    Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
•    Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
•    Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren

•    Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
•    Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBO)
•    Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
•    Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

•    Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG)
•    Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
•    Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
•    Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
•    Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber ein "elektronisches Abbild" (= Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen.
Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn unterschrieben – wie kann das digital funktionieren?

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren grundlegend!
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies muss gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.
Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit "Unterschrift liegt vor" oder "Unterschrift liegt nicht vor" anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen.
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind.
Vorallem sollte sich der Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (da die Stadt Fürth davon ausging, dass die Unterschrift vorlag), eine Klagefrist von einem Jahr (nach Bekanntwerden der Baumaßnahme) anstelle eines Monats haben und der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.

Wie können noch benötigte weitere Unterlagen nachgereicht werden?

Nachzureichende Unterlagen können hier hochgeladen werden. Die entsprechenden Zugangsdaten samt Passwort werden mit dem Eingangsschreiben an den Bauherrn versandt.
Diese Option gilt nur, wenn Sie den Antrag in digitaler Form eingereicht haben!
In Fällen einer Papierantragstellung sind die nachzureichenden Unterlagen in Papierform einzureichen.

Wie können Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.
Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.
In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Bekommt man die Bescheide nun auch digital?

Als Bauherr erhalten Sie mit dem Eingangsschreiben einen Online-Zugang zur Bürgerauskunft, über die Sie sich stets auf dem Laufenden halten können.
Wichtige Dokumente, wie den Bescheid der Baugenehmigung sowie eine Ausfertigung der auf der Genehmigung basierenden Planunterlagen, erhalten Sie weiterhin in Papierform - auch wenn Sie digital eingereicht haben.

Entstehen dem Entwurfsverfasser oder Bauherrn zusätzliche Kosten?

Nein. Die Nutzung des BayernPortal und der Online-Assistenten ist ein kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung.
Für die Baugenehmigung selbst werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz i. V. m. dem Kostenverzeichnis erhoben.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Die Dateien müssen als Einzeldateien in einem PDF-Format vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Datei sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen, um welchen Inhalt es sich handelt.
Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben den numerischen Angaben des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Weitere Antworten zu den verschiedensten Fragestellungen sind nachfolgend, thematisch sortiert zusammengestellt.
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