Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.
WICHTIGER HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Termine täglich von Montag bis Freitag gegen 11.00 Uhr neu eingestellt werden.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, so ist dieser zwingend abzusagen. Dies erfolgt ausschließlich durch Klick auf den Absagelink in der Termin-Bestätigungs-Email die Ihnen zugeschickt wird.
Beschreibung
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.
Beglaubigung von Dokumenten
Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.
Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.
Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
In den Bürgerzentren Süd (Ämtergebäude Süd), Mitte (Rathaus) und Nord (Stadeln) ist es möglich, Abschriften bzw. Kopien und Unterschriften beglaubigen zu lassen. In beiden Fällen ist eine persönliche Vorsprache rechtlich vorgeschrieben. Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Sie einen Termin online vereinbaren und auf diese Weise Wartezeiten vermeiden.
Alternativ können Beglaubigungen von Dokumenten auch im Bürgeramt Mitte, (Eingang Königstraße 86)ohne Termin vorgenommen werden. Darüber hinaus können Beglaubigungen auch von der zuständigen Kirchengemeinde oder einem Notar vorgenommen werden.
Amtliche Beglaubigung von Abschriften bzw. Kopien
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerämter Süd (Ämtergebäude Süd) und Nord (Stadeln) Abschriften bzw. Kopien amtlich beglaubigen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder Sie die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Dabei wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Dies ist allerdings nicht möglich, wenn die Beglaubigung anderen Stellen vorbehalten ist wie zum Beispiel Registerauszüge oder wenn es sich um Personenstandsurkunden handelt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in der Regel Beglaubigungen viel schneller ausstellen, wenn sie die Kopien vom Original selbst fertigen. Der Auslagenersatz beträgt 10 Cent pro Seite.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerämter Süd (Ämtergebäude Süd) und Nord (Stadeln) sind berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn diese in Gegenwart der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramts geleistet wird. Unterschreiben Sie das Dokument daher bitte nicht schon zuvor.
Eine Beglaubigung von Unterschriften ist nicht möglich, wenn dies aufgrund von Rechtsvorschriften verboten ist. Beispiele sind Dokumente, bei denen die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben ist, bei Verträgen und privaten Rechtsgeschäften oder Registeranmeldungen.
Hinweise
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:
- Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt (siehe "Verwandte Themen" - "Personenstandsurkunde; Beantragung").
- Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.
Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
- bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück
Kosten
Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
Art. 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Dokumenten
Art. 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Unterschriften
Rechtsbehelf
Bei ablehnender Entscheidung, wenn damit zugleich über das Bestehen eines Beglaubigungsanspruchs entschieden wird: je nach betroffenem Rechtsgebiet fakultatives Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage; im Übrigen verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand 04.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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