Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
WICHTIGER HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Termine täglich von Montag bis Freitag gegen 11.00 Uhr neu eingestellt werden.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, so ist dieser zwingend abzusagen. Dies erfolgt ausschließlich durch Klick auf den Absagelink in der Termin-Bestätigungs-Email die Ihnen zugeschickt wird.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
Weiterführende Links
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Stand 17.03.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)