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Vergabe im kommunalen Bereich; Informationen zur Vergabe von Aufträgen

Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahme-Wettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Verfahren rechtfertigen.

Beschreibung

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").

Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den Schwellenwert, der sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergibt, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV),  Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) - siehe "Rechtsgrundlagen").

Der Schwellenwert wird in der Regel in einem Turnus von zwei Jahren durch eine EU-Verordnung aktualisiert. Informationen zu aktuellen Schwellenwerten finden sich unter "Weiterführende Links".

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Die Ausschreibungen von Bau, Dienst- und Lieferleistungen werden über die zentrale Plattform der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren einfacher, umweltfreundlicher und effizienter gestaltet.Auf dieser Plattform kann sich jeder Bewerber und Bieter kostenlos über öffentliche Ausschreibungen der Stadt Fürth informieren und Angebote auf elektronischem Wege einreichen. Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen schließen dabei formale Fehler weitestgehend aus.Technische Voraussetzungen sind die Registrierung und die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur.

Fristen

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Siehe hierzu die Hinweise bei der jeweiligen Vergabe.

Rechtsgrundlagen

§ 31 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)

§ 30 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)

Vierter Teil - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018

Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO)

Rechtsbehelf

Zivilprozessweg vor ordentlichen Gerichten

Bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte Nachprüfungsverfahren in erster Instanz durch die Vergabekammern der Länder

Weiterführende Links

Verwandte Themen

Stand 27.03.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand 04.07.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth