Ausländerwesen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich längere Zeit in Deutschland aufhalten (z. B. um zu arbeiten oder für ein Studium)? Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder möchten sich einbürgern lassen? Wir informieren Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten und die wichtigsten rechtlichen Regelungen. Gleichzeitig finden Sie alle notwendigen (Online)Anträge und Formulare.
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Dienstleistung Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.
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Dienstleistung Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.
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Dienstleistung Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht, kann in Zweifelsfällen durch die Verwaltung allgemein verbindlich entschieden werden.
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Dienstleistung Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
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Dienstleistung Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
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Dienstleistung Verpflichtungserklärung; Abgabe
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Drittstaatsangehörigen und ermöglicht diesem den Nachweis im Verwaltungsverfahren, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt werden.
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