Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt.
Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler ab der elften Jahrgangsstufe an öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, und Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen eine dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf mehr als drei Kilometer beträgt.
Eine Erstattung kann erfolgen, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze von 320 Euro pro Schülerin bzw. Schuljahr und Schuljahr bzw. 490 Euro pro Familie und Schuljahr übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Voraussetzungen
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen bzw. Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf länger als drei Kilometer ist.
Es gelten folgende Ausnahme:
- Schülerinnen bzw. Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird.
Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen bzw. die Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.
Verfahrensablauf
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Anträge auf Erstattung können entweder in Papierform über den offiziellen Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrkosten oder Online über das VGNsmaxi Portal (siehe unter "weiterführenden Links" unten) eingereicht werden.
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten muss im Zeitraum vom 1. August bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf des Schuljahres bei der Stadt Fürth eingegangen sein. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen später gestellte Anträge abgelehnt werden. Je nach Antragsaufkommen kann die Bearbeitung bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Sie erhalten in jedem Fall einen Bescheid per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
- Kostenfreiheit des Schulwegs
Die Kostenerstattung erfolgt unter Vorlage folgender Unterlagen:
- aktuelle Schulbesuchsbestätigung mit Angabe der Klassenbezeichnung und genauer Schulbezeichnung (ausgestellt in den letzten 3 Monaten)
bei Bezug von Kindergeld (KiG) für mindestens 3 Kinder:
- Nachweis (Kontoauszug, Gehaltsnachweis oder KiG-Bescheid) für den Monat August vor Beginn des Schuljahres, für welche die Fahrkarten eingereicht werden; beim Kontoauszug muss de Kontoinhaber ersichtlich sein
-
Wenn Leistungen bezogen, werden: Leistungsbescheid für das Schuljahr der Antragstellung
Ticketnachweis bzw. Ticketnachweise (eindeutiger personalisierter Kaufbeleg mit Gültigkeitszeitraum)- bei andauernder Behinderung: Schwerbehindertenausweis/ärztliches Attest
Zusätzlich bei Berufsschulbesuch:
- Unterrichts- bzw. Blockplan
Der Einsatz des privaten PKW ist nur in Ausnahmefällen gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Fürth. Bei Vorhandensein einer Verbindung mit dem ÖPNV ist die Erstattung auf die günstigste Verbindung des ÖPNV begrenzt, unabhängig von der Zumutbarkeit.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Schule in Bayern - Kostenfreiheit des Schulwegs
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
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Stand 07.11.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand 16.03.2026 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth