Gaststättenerlaubnis; Beantragung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Beschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) von der Gemeinde gestattet werden (siehe unter "Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung" unter Verwandte Themen").
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die Ausübung eines Gaststättengewerbes mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ist nur mit der Erlaubnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zulässig.
Die Gaststätte darf erst nach der angeordneten Abnahme und der Erteilung der vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis betrieben werden.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel KG, OHG oder GbR) ist die Erlaubnis von jedem/jeder Gesellschafter/in, der/die geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt ist, zu beantragen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (z. B. e.V.) ist die Erlaubnis von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer/in) zu beantragen.
Die Gaststättenerlaubnis kann nur erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 GastG vorliegen.
Für den Fall, dass die Gaststätte neu errichtet wird oder der Betrieb einer bestehenden Gaststätte länger als ein Jahr nicht ausgeführt wurde, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Eignung der baulichen Anlage, Brandschutz, die Lebensmittelhygiene, Schallschutz, etc.) eingehalten werden und keine wesentliche Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist.
Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1) Gebühren zwischen 100 und 6000 Euro erhoben.
Erteilung einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG
Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte nicht selbst, sondern durch einen Stellvertreter betrieben werden, ist eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) notwendig.
Erteilung einer vorübergehenden Gestattung gemäß § 12 GastG
Für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aus besonderem Anlass, zum Beispiel Vereins-, Pfarr-, Ortsteilfest, Werbeveranstaltung, Bewirtung anderer Veranstaltungen, kann eine Gestattung erteilt werden.
Der Antrag muss dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorliegen.
Bei Reisegewerbekarteninhabern mit einem entsprechenden Eintrag in der Reisegewerbekarte bedarf es keiner Gestattung nach Gaststättengesetz, wenn die entsprechenden Vorgaben nach § 3a Bayerische Gaststättenverordnung beachtet werden.
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden, ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse, raum- und lagebezogene Anforderungen einschließlich Barrierefreiheit.
- Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Bei EU-Bürgern wird die Zuverlässigkeit anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Bei Nicht-EU-Bürgern wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden. - Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen. Vom Unterrichtungsnachweis ausgenommen sind Inhaber bestimmter abgeschlossener Berufsausbildungen (z. B. Boulanger in Frankreich, Bäckermeister in Österreich), die den entsprechenden Abschluss nachweisen können.
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume geeignet sind, die für Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
- Insbesondere muss für die jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegen.
- Bei Nicht-EU-Bürgern ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt, erforderlich.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Notwendige Unterlagen:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
- Führungszeugnis*
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnsitzes)
- Pachtvertrag
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis oder Stellvertretererlaubnis stellen.
Hinweise
Sie müssen außerdem das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (siehe "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung" unter "Verwandte Themen").
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Für diese Leistung können Sie bei der Stadt Fürth einen Online-Termin via Videokonferenz beantragen.
Fristen
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis für Behörden(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
- für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- wenn der Gewerbetreibende die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) ausübt: Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
- Pachtvertrag/Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
- Baugenehmigung
- für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger: Unterlagen für Gaststättenerlaubnis
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
- für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
- bei Anträgen auf Stellvertretererlaubnis: Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und der Stellvertreter
- Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Kosten
- Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
- Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
- vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
- Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Stand 10.04.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand 06.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth