Waffen; Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Beschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
Waffen; Allgemeine Informationen
Kleiner Waffenschein; Beantragung
Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person; Beantragung
Jagdschein und Falknerjagdschein; Beantragung der Erteilung und Verlängerung
Europäischer Feuerwaffenpass; Beantragung
Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis
Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme
Waffenhandel; Beantragung einer Erlaubnis
Waffen; Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe
Stand 14.09.2022 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)