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Waffen; Informationen zur Erlaubnis

Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Beschreibung

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Themen

Stand 14.09.2022 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)