eID-Karte; Beantragung
Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
WICHTIGER HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Termine täglich von Montag bis Freitag gegen 11.00 Uhr neu eingestellt werden.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, so ist dieser zwingend abzusagen. Dies erfolgt ausschließlich durch Klick auf den Absagelink in der Termin-Bestätigungs-Email die Ihnen zugeschickt wird.
Beschreibung
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.
Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinn, sondern ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis, um eGovernment-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau in Anspruch nehmen zu können. Zudem kann mit ihr das Vor-Ort-Auslesen zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden erfolgen.
Da die eID-Karte ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert ist und nicht als Ausweispapier oder Reisedokument dient, fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Bestimmte Daten (wie z. B. die Anschrift und die Staatsangehörigkeit) sind nur auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeichert.
Die eID-Karte kann nur für antragstellende Personen ab 16 Jahren ausgestellt werden.
Sie wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige eID-Karte-Behörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Eine eID-Karte für EU-Ausländer, stellt keinen Ersatz für einen Personalausweis oder Reisepass dar, sondern dient lediglich als elektronischer Identitätsnachweis. Diese ist in den Bürgerämtern Süd (Ämtergebäude Süd), Mitte (Rathaus) und Nord (Stadeln) erhältlich. Dabei ist eine persönliche Vorsprache – auch von Kindern – notwendig. Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Termine online vereinbart werden und auf diese Weise Wartezeiten vermieden werden.
Voraussetzungen
- Unionsbürger oder Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
- Mindestalter: 16 Jahre
Verfahrensablauf
- Der/Die eID-Karten-Bewerber/in muss einen förmlichen Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeinde stellen.
- Zur Prüfung der Identität muss der/die eID-Karten-Bewerber/in grundsätzlich persönlich bei der eID-Karte-Behörde erscheinen.
Hinweise
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
- Die eID-Karte kostet 37,- €
- Zur Beantragung muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden
- Eine persönliche Vorsprache erforderlich. Dies gilt auch für minderjährige Kinder.
- Der/die Antragsteller muss mindestens 16 Jahre alt sein.
- Der/die Antragsteller muss im Besitz einer EU-, oder EWR-Staatsangehörigkeit (außer deutsch) sein.
- Die eID-Karte ist kein Ersatz für einen Personalausweis oder Reisepass. Sie dient lediglich als elektronischer Identitätsnachweis.
Bearbeitungsdauer
Aus produktionstechnischen Gründen kann die Produktionszeit zwischen vier und mehreren Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich zur aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen eID-Karte-Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- anerkannter und gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis
- wenn die Person in Deutschland nicht meldepflichtig ist: Nachweis über den Wohnsitz bzw. die Anschrift
Kosten
- Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte: 37,00 EUR
- bei Versand des PIN-Briefes in das Ausland: Erstattung der Auslagen
Rechtsgrundlagen
§ 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)
Weiterführende Links
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Stand 03.12.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand 06.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth