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Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

ODER

Beschreibung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Handwerksbetriebe oder Soziale Dienste können Parkerleichterungen beantragen, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Der Antrag kann online oder vor Ort in der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Dazu ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Der Parkausweis bzw. die Parkerleichterung muss zusammen mit einem Arbeitsstättennachweis gut sichbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Für Letzteres steht eine Vorlage zur Verfügung, die heruntergeladen und dann ausgefüllt werden kann.

Voraussetzungen

Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit für den Handwerkerparkausweis oder Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage

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