Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
Hinweise zur Finanzierungsbriefauskunft: Die Auskunft erstreckt sich über Zulassungsbescheinigungen finanzierter Fahrzeuge, welche von den Leasing- oder Finanzierungsbanken und den Händler*innen an die Zulassungsbehörde geschickt werden. Sobald diese bei der Zulassungsstelle der Stadt Fürth eingegangen und erfasst wurden, können Sie diese Auskunft nutzen.
Zulassungsstelle
Die Zulassungsstelle kann während der Öffnungszeiten mit oder ohne Termin besucht werden. Ohne Termin bitte eine Wartemarke ziehen. Es ist mit Wartezeit zu rechnen.
Unser Tipp: Nutzen Sie unsere digitalen Onlinedienste aus dem Bereich Führerschein und Zulassung. Damit vermeiden Sie den Gang aufs Amt, lästige Wartezeiten und sparen Geld da die digitalen Dienste teils über 50 % günstiger sind als vor Ort am Schalter.
Entscheiden Sie selbst.
Beschreibung
Wenn sich bei einem Kraftfahrzeug die Halterdaten etwa durch Wechsel des Wohnorts oder Betriebssitzes, Verkauf, Schenkung etc. ändern, besteht für Sie die Verpflichtung, die Halter- und Fahrzeugdaten bei der Zulassungsbehörde aktualisieren zu lassen. Bei einem Umzug oder Halterwechsel innerhalb von Deutschland können Sie (bei einem zugelassenen Fahrzeug) das bisherige Kennzeichen behalten. Sie können aber auch ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragen.
Ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug oder Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk übernommen haben, können Sie sich nach einer Außerbetriebsetzung nicht erneut zuteilen lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Umschreibungen und Wiederzulassung können auch internetbasiert durchgeführt werden. Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie auch unter "Weiterführende Links".
Voraussetzungen
Bei einem Umzug müssen Sie der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie das Kennzeichen wechseln wollen oder müssen, auch die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen.
Wechselt der Halter oder wird das Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, brauchen Sie eine Versicherungsbestätigung in elektronischer Form (eVB-Nummer).
Ändert sich das Kennzeichen müssen vorhandene noch gestempelte Kennzeichen zur Entwertung vorgelegt werden.
Falls mit der Zulassungsbescheinigung keine aktuelle Hauptuntersuchung nachgewiesen werden kann, ist ein neuer Prüfbericht vorzulegen.
Hinweise
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Bei finanzierten Fahrzeugen empfiehlt die Stadt Fürth vor dem Besuch in der Zulassungsbehörde nachzufragen, ob Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil 2 bereits eingetroffen sind. Alle Informationen dazu.
Fristen
Grundsätzlich keine.
Die Hauptuntersuchungsfrist ist zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung I und II (Fahrzeugbrief und -schein)
- Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung(wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss)
- amtliches Ausweispapier
- Kennzeichenschilder
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht)
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- ggf. Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes
- ggf. Vollmacht
- ggf. SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer (bei Wechsel des Halters oder des Zulassungsbezirks)Zoll online - Zahlung der Kfz-Steuer
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei der Zulassung des Kfz auf einen Minderjährigen
Formulare
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Vollmacht und Lastschrifteinzug für KFZ-Steuer
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzug bei der KFZ-Zulassung
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Umschreibung
- Umzug oder Halterwechsel mit zugelassenen Fahrzeug unter Fortführung des Kennzeichens: 23,60 EUR
- Umschreibung ohne Fortführung des Kennzeichens: 30,00 Euro (bei Wunschkennzeichenzuteilung zzgl. 10,20 EUR)
- Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirkes - ohne Halterwechsel und auf die bei der Außerbetriebsetzung reservierte Erkennungsnummer: 23,00 EUR
Die Gebühren für internetbasierte Vorgänge betragen zwischen 10,90 und 13,10 EUR.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (abhängig vom Vorgang zwischen 0,60 und 3,80 EUR), Kosten für Klebesiegel (je 0,30 EUR) und bei der Erfassung nicht getypter Fahrzeuge (15,30 EUR).
Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Nicht angegeben sind die Kosten für die Fertigung der Kennzeichen. Diese werden bei privaten Unternehmen im Umfeld der Kfz-Zulassungsbehörden angeboten. Die Preise sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Rechtsgrundlagen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§ 16 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Außerbetriebsetzung
§ 29 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Internetbasierte Erstzulassung
§ 30 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internet
basierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
Weiterführende Links
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Stand 21.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand 02.12.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth