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Waffenhandel; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

Beschreibung

Die Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).

Sie müssen die erforderliche Fachkunde nachweisen. Dies gilt nicht, wenn Sie weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Hinweise

Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Wenn der gewerbsmäßige Waffenhandel durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird. Die Stellvertretererlaubnis ist an die zugehörige Waffenhandelserlaubnis gebunden. Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenhandelserlaubnis.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Aus rechtlichen und fachlichen Gründen können und müssen

• die Identifizierung,  
• die Abholung der waffenrechtlichen Erlaubnis und
• die Bezahlung

nach wie vor persönlich in der Waffenbehörde erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
  • Fachkundenachweis

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Stadt Fürth)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis  2.700 Euro
  • Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro
  • Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG: 100 bis 250 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

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