Wohnsitz; Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
WICHTIGER HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Termine täglich von Montag bis Freitag gegen 11.00 Uhr neu eingestellt werden.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, so ist dieser zwingend abzusagen. Dies erfolgt ausschließlich durch Klick auf den Absagelink in der Termin-Bestätigungs-Email die Ihnen zugeschickt wird.
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich bei Ihrer Meldebehörde abmelden.
Eine Abmeldung ins Ausland kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei der elektronischen Abmeldung kann der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die neue Anschrift und den ausländischen Staat mit.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies sowohl bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung als auch bei der Meldebehörde tun, die für die Nebenwohnung zuständig ist. Für die Abmeldung legen Sie Ihr Ausweisdokument vor, teilen das Auszugsdatum mit und bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Abmeldeschein aufgeführten Daten. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können zusammen einen Abmeldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein bestätigt.
Wenn Sie eine Haupt- oder alleinige Wohnung aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort (persönlich oder elektronisch) anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
An-, Ab- und Ummeldungen sind in den Bürgerzentren Süd und Nord (Stadeln) möglich. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei direkt auf das Melderegister zugreifen, können Sie durch persönliche Vorsprache diese Angelegenheiten mit dem für Sie geringsten Aufwand erledigen.
Abmeldung aus Fürth
Fürther Bürgerinnen und Bürger, die aus ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, zum Beispiel beim Wegzug ins Ausland, müssen diese abmelden. Dies ist ebenfalls in den Bürgerämtern Süd (Ämtergebäude Süd) und Nord (Stadeln) möglich. Um Ihnen diesen Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, müssen Sie einen Termin online vereinbaren. Auf diese Weise vermeiden Sie Wartezeiten .
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt.
Regionale Ergänzung: Stadt Fürth
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung
Bei Anmeldung für Mieter oder Eigentümer eine Wohnungsgeberbestätigung, die online ausgefüllt werden kann. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise im Formular und lesen dieses aufmerksam durch.
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Erforderliche Unterlagen
- Abmeldeschein(bei der Meldebörde erhältlich)
- Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung ins Ausland die Seriennummer, siehe unter Beschreibung)
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
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Stand 20.07.2026 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand 10.08.2026 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth