Fürther Serviceportal

Eheschließung; Anmeldung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung (Heirat) beim Standesamt der Stadt anmelden in der die Heirat stattfinden soll. Im Rahmen der Anmeldung erfolgt die Überprüfuing, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung/ Heirat auch vorliegen.

Beschreibung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann einer den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können diese sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind und dem Heiratswunsch kein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

Das zuständige Standesamt ist nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

Voraussetzungen

Erst wenn folgende Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.

Sind Sie schon 18 Jahre alt?
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.

Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

  • Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
    Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in Deutschland in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung der Auslandsentscheidung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
  • Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.

Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.

Sind Sie Adoptivgeschwister?
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.

Sind Sie Ausländer?
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.


Verfahrensablauf

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. 

Fristen

Die Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate nach Mitteilung des Anmeldestandesamts gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll, zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Anmeldung beim Anmeldestandesamt spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden

    Für die Eheschließung muss unter anderem der Personenstand, der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Im Falle einer vorherigen Eheschließung oder vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft, muss diese sowie die Auflösung nachgewiesen werden.

    Auf jeden Fall ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorzulegen: (ID: 16738)

    Gegebenenfalls können benötigte Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde) direkt vom Standesamt beschafft werden. Informationen hierzu erteilt das zuständige Standesamt.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

  • Benötigte Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Fürth

    Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes. Alle Unterlagen werden im Original benötigt. Die nachfolgend genannten Unterlagen beziehen sich auf eine Anmeldung zur Eheschließung von zwei deutschen Staatsbürgern.

    1) Identität

    • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass

    2) Geburt, Abstammung und Namensführung

    a) bei Geburt in Deutschland: kein Nachweis erforderlich

    b) bei Geburt im Ausland:

    • Geburtsurkunde mit Übersetzung vom Original (Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer; siehe www.justiz-dolmetscher.de)
    • Bescheinigungen über erfolgte Namensänderungen
    • soweit vorhanden: Familienbuch der Eltern

    3) Frühere Ehen und deren Auflösung

    a) bei früherer Eheschließung in Deutschland: kein Nachweis erforderlich

    b) bei früherer Eheschließung im Ausland:

    • Heiratsurkunde mit Übersetzung vom Original (Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer; siehe www.justiz-dolmetscher.de)
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Übersetzung vom Original (Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer; siehe www.justiz-dolmetscher.de)
    • gegebenenfalls Bescheinigungen über Namensänderungen

    4) Wohnsitz

    bei Wohnsitz in Deutschland: kein Nachweis erforderlich

    5) Staatsangehörigkeit

    a) bei Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde

    b) als Vertriebener oder Spätaussiedler:

    • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
    • Registrierschein und Aufnahmebescheid

    6) Gemeinsame Kinder

    • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (ausgestellt vom Standesamt der Geburt mit Angaben des Vaters

    In Fällen mit Auslandsbeteiligung, das heißt, wenn mindestens ein Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bitten wir mit Angabe Ihrer Telefonnummer um Kontaktaufnahm per E-Mail an die Abteilung Eheschließung mit Auslandsbezug im Standesamt. Wir werden Sie für eine Terminvereinbarung gerne zurückrufen.

    Am Tag des vereinbarten Termins erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, welche Unterlagen Sie benötigen. Bringen Sie hierzu bitte 25 Euro in bar mit. Diese Auskunftsgebühr wird Ihnen bei der Anmeldung zur Eheschließung wieder gutgeschrieben. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.

Kosten

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.

Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Informationen zu Samstagstrauungen 2026
Besondere Orte für einen besonderen Anlass: Das Standesamt Fürth bietet auch 2026 wieder Termine für Samstagstrauungen im Sitzungssaal des Rathauses oder im Festsaal des Schlosses Burgfarrnbach an.

Benötigte Unterlagen zur Eheschließung in Fürth
Benötigte Unterlagen zur Eheschließung in Fürth auf einen Blick.

Schöner heiraten in Fürth
Ein spezielles Ambiente, Trauungen an besonderen Tagen und in außergewöhnlicher Form – das Standesamt bietet für 2027 ein vielfältiges Angebot.

Verwandte Themen

Stand 30.06.2026 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand 27.07.2026 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth