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Unterhaltsverpflichtung; Öffentliche Beurkundung

Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.

Der Termin ist ausschließlich für zum Unterhalt Verpflichtete gedacht. Deren bereits im Voraus festgelegte/berechnete Unterhaltspflicht wird dabei beurkundet. Bitte bringen Sie daher unbedingt ein entsprechendes Schriftstück – zum Beispiel ein Schreiben des Jugendamtes, eines Rechtsanwaltes oder des anderen Elternteils – über die Höhe des zu leistenden Unterhalts zur Beurkundung mit.

Eine Beratung von Unterhaltsberechtigten kann während des Termins leider nicht stattfinden.

Beschreibung

Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung, die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht, ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes.

Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vermieden werden.  

Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet.

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht im Haushalt lebt, ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn sich die Eltern über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung geeinigt haben, soll diese freiwillige Erklärung in einer Urkunde festgeschrieben werden (=Unterhaltstitel).

Beurkundet werden kann die Erstfestsetzung oder die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung für Kinder als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Voraussetzungen

Regionale Ergänzung: Stadt Fürth

Notwendige Unterlagen:

  • Gültiger Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Duldung)
  • Schriftstück über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltes (z.B. Schreiben des Jugendamtes oder Rechtsanwaltes oder des anderen Elternteils)*)
  • Bei Unterhaltsabänderung zusätzlich die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)

*) Sollte aus dem Schriftstück nicht ersichtlich sein, ab wann Unterhalt, in welcher Höhe und in welcher Form (Mindestunterhalt in % oder fester Betrag), gegebenenfalls Rückstände beurkundet werden sollen, weisen wir darauf hin, dass die Beurkundung eventuell nicht erfolgen kann.

Sie müssen hinreichend Deutschkenntnisse besitzen, ansonsten bitten wir um telefonische Terminvereinbarung für eine Dolmetscherurkunde.

Sollte sich während des Termins herausstellen, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichend für den Beurkundungstermin sind, weisen wir Sie darauf hin, dass der Termin abgebrochen wird.

Hinweise

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist.

Kosten

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

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Stand 31.07.2023 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Stand 06.11.2023 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth