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Hinterbliebenenrentenantrag; Auskunft und Information

Wenn man einen Familienangehörigen verliert, kann diesen Verlust niemand ersetzen. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente kann aber zumindest den Unterhaltsverlust teilweise ausgleichen und damit die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen sichern.

Die Abteilung Rentenangelegenheiten im Sozialamt der Stadt Fürth kann derzeit aus personellen Gründen keine Beratungsleistungen zum Thema Rente anbieten. Die Beratung übernimmt im Augenblick die "Deutsche Rentenversicherung Nordbayern".

Allerdings werden Rentenanträge entgegengenommen, die per Post gesendet oder im Briefkasten der Abteilung in der Alexanderstraße 9 eingeworfen werden. Verwenden Sie dabei bitte aber keine Originaldokumente und -urkunden, sondern immer nur Kopien.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Antragsunterlagen per E-Mail im PDF-Format an vsa@fuerth.de zu senden. Welche Unterlagen das sind, erfahren Sie unter dem Punkt „Erforderliche Unterlagen“.

Für Fragen rund um das Thema Rente, wie auch Rentenberatung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Nürnberg unter der Telefonnummer 0911 23423 – 100 oder dem Servicetelefon unter 0800 1000 4800.

Umfassende Informationen finden Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.

Telefonische Auskünfte des Versicherungsamts

Bitte beachten Sie, dass telefonische Auskünfte von Montag bis Donnerstag nur von 08.00 bis 9.00 Uhr unter 0911 - 974 1609 möglich sind. Außerhalb dieser Zeiten ist keine telefonische Erreichbarkeit möglich.

Beschreibung

Wenn man einen Familienangehörigen verliert, kann diesen Verlust niemand ersetzen. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente kann aber zumindest den Unterhaltsverlust teilweise ausgleichen und damit die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen sichern.

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Ihnen auf Antrag beim Tod des Ehepartners, der Mutter oder des Vaters unter bestimmten Voraussetzungen eine dieser Renten:

  • Witwen-/Witwerrente,
  • Witwen-/Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene,
  • Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,
  • Erziehungsrente an geschiedene Ehepartner, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, oder an verwitwete Ehepartner, wenn die Partner das Rentensplitting gewählt haben,
  • Halb- oder Vollwaisenrente.

Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten sind abgeleitete Rentenansprüche: Sie werden nicht aus Ihren eigenen Versicherungsansprüchen, sondern aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt. Bekommen Sie neben einer Witwen- oder Witwerrente eine Rente aus eigener Versicherung (zum Beispiel wegen Erwerbsminderung oder Altersrente), zählt diese Rente als eigenes Einkommen und wird auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet.

Ist Ihr früherer Ehepartner nach der Scheidung gestorben, können Sie auf Antrag eine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie ein Kind erziehen. Diese Rente stützt sich auf Ihre eigenen Versicherungsansprüche. Die Erziehungsrente gibt es außerdem für verwitwete Ehepartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Weitere Informationen zur Beantragung von Hinterbliebenenrente entnehmen Sie bitte der Informationsbroschüre.

Zur Informationsbroschüre Hinterbliebenenrente

Hinweis: Zur Nutzung dieses Dokuments ist der Acrobat Reader notwendig. Dieser ist kostenfrei im Internet verfügbar. Die Stadt Fürth kann diesen aus rechtlichen Gründen nicht bereitstellen.

Voraussetzungen

  • Die notwendigen und mitzubringenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste.

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Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand 21.10.2022 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth